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Belehrung über die anwaltlichen Gebühren

  1. Erstberatungshonorar

Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beträgt gem. § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) höchstens 190,– Euro netto, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Dies gilt aber nur dann, wenn Anwalt und Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung über das Beratungshonorar getroffen haben.

  1. Rechtsanwaltsgebühren sind gegenstandswertabhängig

Die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG z.B. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind i.Ü. in der Höhe abhängig vom Gegenstandswert (auch oft als Streitwert bezeichnet). der jeweiligen Sache. Einige übliche Gegenstandswerte finden Sie im Anhang dieser Belehrung. Beachten Sie, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht, dieses nach Abschluss der Angelegenheit den Gegenstandswert fest-setzen wird. Sofern mehrere streitige Punkte gerichtlich oder außergerichtlich verhandelt werden kommt es zur Addition der jeweiligen Gegenstandswerte.

  1. Außergerichtliche Tätigkeit

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit (z.B. telefonisch oder schriftlich) in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, also einer Tätigkeit gegenüber Dritten (z.B. Aufforderung zur Lohnzahlung, Abmahnung etc.), können eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert) und eine Einigungsgebühr (1,5 aus dem Gegenstandswert) anfallen.

  1. Gerichtliche Tätigkeit in 1. Instanz

A: Streitwert / Gebühren / Mehrvergleich

Bei einer Tätigkeit vor Gericht erhält der Rechtsanwalt ein Honorar, das sich nach dem Streitwert der vor Gericht streitigen Forderungen berechnet. Der Streitwert wird in dem jeweiligen Verfahren vom Gericht am Schluss der Angelegenheit festgesetzt.

Es können eine Verfahrensgebühr (1,3), eine Terminsgebühr (1,2) und Einigungsgebühren entstehen. Werden in einem Vergleich auch Ansprüche mitgeregelt (sogenannter Mehrvergleich, wenn z.B. in einem Kündigungsschutzverfahren auch Regelungen über Zeugnisinhalte und/oder die Freistellung von der Arbeitspflicht und/oder Bonusansprüche etc. getroffen werden), so erhöht dies den Streitwert des Verfahrens und damit die Berechnungsgrundlage für die Gebühren.

B: Achtung: Keine Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 12a ArbGG)

Bei außergerichtlicher Tätigkeit und im Urteilsverfahren (und u.U. auch im Beschlussverfahren) des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

  1. Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr bei nachfolgendem Gerichtsverfahren

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts (Punkt 3.) werden zum Teil auf die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit angerechnet, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. 

Die unterlegene Partei trägt die eigenen Anwaltskosten und die Anwaltskosten des Prozessgegners (soweit es sich nicht um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handelt, s. 4.b.) sowie die Gerichtskosten.

  1. Tätigkeit in 2. und 3. Instanz (Berufungs- und Revisionsverfahren)

Die unter Punkt 4.a. aufgeführten Gebühren fallen auch in zweiter und dritter Instanz an; die Verfahrensgebühr erhöht sich aber auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3, wenn also in der Berufungs- oder Revisionsinstanz ein Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen wird. Auslagen und Umsatzsteuer werden zuzüglich berechnet.

Achtung: Im Berufungs- und Revisionsverfahren trägt die unterlegene Partei die eigenen Anwaltskosten und die Anwaltskosten des Prozessgegners sowie die Gerichtskosten.

  1. Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, besteht u.U. nach Maßgabe der Rechtsschutzversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen (AG Brühl v. 14.10.2010 – 28 C 539/09; LG Dresden v. 31.08.2010 – 6 O 681/10), dass das Einholen einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und der weitere Schriftverkehr durch uns in Ihrem Auftrag mit dem Versicherer eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, § 15 RVG, darstellt, die einen eigenen Gebührenspruch auslöst.

Hinweise:

Häufig lehnen Versicherungen, auch wenn sie grundsätzlich der Kostenübernahme z.B. für ein Kündigungsschutzverfahren zugestimmt haben, die Übernahme der höheren Kosten die für einen Mehrvergleich (dazu oben Ziffer 4.a.) entstehen ab. In diesen Fällen verbleibt es trotz der vorliegenden Kosten-deckungszusage der Versicherung für z.B. das Kündigungsschutzverfahren, bei Ihrer Zahlungspflicht des restlichen Anwaltshonorars, insbesondere bezüglich des Mehrvergleichs. Fahrtkosten z.B. zu Ge-richten, die sich nicht am Kanzleisitz befinden, und das sog. Abwesenheitsgeld übernehmen die Rechtsschutzversicherer in der Regel nicht, so dass ggf. von Ihnen zu tragen ist.

  1. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

Sollten Sie Mitglied einer Gewerkschaft sein, besteht u.U. nach Maßgabe der mitgliedschaftlichen Bedingungen auch dort Anspruch auf Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sowie u.a. zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, sofern diese durch die berufliche Tätigkeit veranlasst wurden.

  1. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Es wird im Weiteren nach § 16 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) auf die Gewährung der Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen hingewiesen. Sollten Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten Sie Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter denselben Bedingungen erhalten Sie Beratungshilfe, um sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen sowie auch Hilfe und Unterstützung als auch Vertretung, um Ihre Rechte gegenüber anderen geltend zu machen.